§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der im Jahre 1946 gegründete Verein ist unter dem Namen Sportgemeinschaft Adelsberg in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nr. 349 eingetragen und hat den Namenszusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Chemnitz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes Chemnitz.
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen des Stadtsportbundes Chemnitz und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) begünstigt werden.
Die Farben des Vereins sind die Ortsfarben der ehemaligen Gemeinde Adelsberg: grün – weiß – schwarz
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder), juristische Personen und Vereine (außerordentliche Mitglieder) sein.
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilung bzw. Sportgruppe. Kinder und Jugendliche bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
a) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. eines Monats, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
b) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichen Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.
c)Personen, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Leitungen der Abteilungen bzw. Sportgruppen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Verlust der Mitgliedschaft
Mit der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
a) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliedsliste oder Ausschluss.
aa) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung Abstand genommen werden, wenn sie für eine sportliche Entwicklung des Mitglieds hinderlich ist. Der Austritt eines Kindes bis zu zehn Jahren erfolgt mit Wirkung zum Ende des laufenden Halbjahres.
b) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
bb-1) mit der Zahlung des Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
bb-2) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
bb-3) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
bb-4) sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftliche mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschlusses steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
c) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 3 Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abteilungen können Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
1. Ordentliche Mitglieder
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten; die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird durch den Gesamtausschuss mittels einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzt und ist von Vorstand zu bestätigen.
Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig; sie können jedoch auch viertel- und halbjährlich bezahlt werden. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden
2. Außerordentliche Mitglieder
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder ist die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
1. Ordentliche Mitglieder
Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Hauptversammlung teilzunehmen. Mitglieder unter 18 Jahre sind von der Hauptversammlung ausgeschlossen. Anstelle der Mitglieder unter 18 Jahre können nur die Erziehungsberechtigten an der Hauptversammlung teilnehmen, wobei diesen kein Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts wie ordentlichen Mitgliedern zusteht. Ordentliche Mitglieder sind weiter berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereins teilzunehmen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu den Bedingungen der Abteilungen und Sportgruppen der Vereins nach Maßnahme der Bestimmungen der Abteilungen und Sportgruppen Sport zu treiben.
2. Außerordentliche Mitglieder
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sowie kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung,
2. der Gesamtausschuss,
§ 6 Hauptversammlung
1. Alle 4 Jahre findet im ersten Halbjahr die ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenen Vorsitzenden oder den Schatzmeister durch Einladung per E-Mail, einfachen Brief oder durch mündliche Einladung mit Gegenzeichnung der Kenntnisnahme unter Einhaltung einer Frist von einen Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungsleiter bzw. Leiter der Sportgruppen,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung,
c) Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtausschusses,
d) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten,
e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
f) Berufung gegen Haushaltsbeschlüsse des Vorstandes,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Gesamtausschusses,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand mit Begründung einzureichen.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.
§ 7 Gesamtausschuss
1. Dem Gesamtausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) die in den Abteilungen und Sportgruppen gewählten Leiter und Jugendleiter
Im Verhinderungsfall können die gewählten Stellvertreter an den Sitzungen des Gesamtausschuss mit Sitz und Stimme teilnehmen. Jedes Mitglied des Gesamtausschuss hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre, die übrigen Mitglieder des Gesamtausschussauf vier Jahre gewählt.
2. Dem Gesamtausschuss obliegt:
a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss,
b) Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins.
3. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschuss gilt § 6, Ziff. 6 entsprechend.
4. Die Sitzungen des Gesamtausschuss sind vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich oder fernmündlich einzuberufen. Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung müssen vorab bekanntgegeben werden.
§ 8 Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
a) der 1. Vorsitzende,
b) die zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schatzmeister,
d) Vorstandsmitglied,
e) der Jugendleiter,
f) der Schriftführer
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, im besonderen obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
a) allgemeines Sporttreiben, Breiten- und Leistungssport,
b) Jugendpflege,
c) Öffentlichkeitsarbeit,
d) Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen,
e) Fragen der Sportanlage,
Das nähere regelt die Geschäftsordnung.
Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört.
Die Hauptversammlung kann verdienten Persönlichkeiten mit der Ehrenmitgliedschaft Sitz und Stimme im Vorstand verleihen.
4. Der 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister sind der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
5. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche „Ausschüsse beim Vorstand“ gebildet werden.
6. Über die Einberufung der Vorstandssitzung, sowie über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstandes gilt § 7, Ziff. 3 und 4 entsprechend.
§ 9 Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrenordnung, sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind.
§ 10 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafbestimmung. Der Vorstand kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,
c) Ausschluss (siehe § 2, Ziff. 2, a, bb). Das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung.
d) Geldstrafen bis 250,00 €.
§ 11 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung der Abteilungen und der Sportgruppen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 12 Abteilungen und Sportgruppen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder Sportgruppen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung bzw. Sportgruppe wird durch den Leiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter und anderen Leitungsmitgliedern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsleitungen). Versammlungen der Abteilungs- bzw. Sportgruppenleitungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter und Leiter einer Sportgruppe, Stellvertreter, Jugendleiter sowie weitere Leitungsmitglieder (Kassierer) werden von den Mitgliederversammlungen der Abteilungen bzw. Sportgruppen gewählt. Für die Einberufung dieser Versammlungen gelten die Einberufungsvorschriften des § 6 der Satzung entsprechend. Die Leitungen der Abteilungen bzw. Sportgruppen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungsleiter bzw. Leiter der Sportgruppen dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen über 100,00 € eingehen.
5. Die Kassenführung der Abteilungen bzw. Sportgruppen kann jederzeit vom Hauptkassierer des Vereins geprüft werden.
§ 13 Auflösung des Vereins / Liquidation
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung des Vereinszwecks oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zur Förderung von Sport.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.